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Anpassung der Besoldung- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014

Performa Nord informiert:

Die Freie Hansestadt Bremen hat mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 323) die Bezüge der bremischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und –empfänger erhöht.

Dabei wurde das Tarifergebnis vom 9. März 2013 im Bereich der Tarifgemeinschaft der Länder für die bremischen Beamtinnen und Beamten der unteren und mittleren Besoldungsgruppen inhaltsgleich, jedoch über einen Zeitraum von sechs Monaten zeitversetzt übernommen (2,65 % mit Wirkung vom 1. Juli 2013 und 2,95 % mit Wirkung vom 1. Juli 2014). Für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 11 bis einschließlich A 12a erfolgte ebenfalls eine Erhöhung des Grundgehalts, jedoch abweichend vom Tarifergebnis um 1,0 %. Des Weiteren erhöhten sich der Familienzuschlag, die allgemeine Stellenzulage sowie die zu dynamisierenden Beträge der Mehrarbeitsvergütung, die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten, Anwärtergrundbeträge sowie die allgemeine Stellenzulage in der Besoldungsordnung C ebenfalls um 2,65 % ab dem 1. Juli 2013 und um 2,95 % ab dem 1. Juli 2014. Die gestaffelte Anpassung der Bezügebestandteile wurde für die bremischen Versorgungsempfängerinnen und –empfänger – entsprechend der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet, zeit- und inhaltsgleich übernommen.

Die bremische Regelung zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 wurde inhaltsgleich auch im Land Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 Nordrhein-Westfalen umgesetzt.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) hat mit Urteil vom 1. Juli 2014 (Az.: 21/13) entschieden, dass Vorschriften des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 NRW mit Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind, soweit die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W betroffen sind.

Die Freie Hansestadt Bremen hat daher mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 564) die Bezüge der bremischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und –empfänger erneut angepasst.
Das Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Veränderungen:

Besoldungsgruppen A 2 bis A 10

  • 2,65 % ab dem 01. Mai 2013 (bisher 01. Juli 2013)
  • 2,95 % ab dem 01. Mai. 2014 (bisher 01. Juli 2014)

Besoldungsgruppen A 11 bis A 12 a

  • 1,5 % plus 30 € ab dem 01. Mai 2013 (bisher 1 % ab 01. Juli 2013)
  • 1,5 % plus 40 € ab dem 01. Mai 2014 (bisher 1 % an 01. Juli 2014)

Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und Besoldungsordnungen B, C, R und W

  • 1,5 % plus 30 € ab dem 01. September 2013 (bisher keine Erhöhung)
  • 1,5 % plus 40 € ab dem 01. September 2014 (bisher keine Erhöhung)

Für die bremischen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wird die gestaffelte Anpassung der Bezügebestandteile – entsprechend der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet - übernommen.

Das Gesetz sieht weiter vor, dass sich die Erhöhung der Besoldungsbezüge infolge der zwei Anpassungsschritte auf die Bezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger um jeweils 0,2 % vermindert auswirkt. Dies gilt aber nur für Zeiträume nach der Verkündung dieses Gesetzes, also nicht rückwirkend.

Die Nachzahlung der Bezüge ist mit den Dezemberbezügen erfolgt, wobei die Nachzahlung für 2013 als sonstiger Bezug (SB) mit den Dezemberbezügen versteuert wurde.

Wir danken Ihnen für Ihr Interesse,

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