Wenn Sie unsicher sind, was Sie bei Ihrem Antrag zur Kindergeldzahlung beachten müssen, setzen Sie sich gerne mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verbindung. So vermeiden Sie, dass wichtige Informationen nicht oder nicht rechtzeitig weitergegeben werden und es dadurch möglicherweise zu Rückforderungen des Kindergeldes kommt.
Damit Sie sich schon im Vorfeld informieren können, haben wir für Sie einige Antworten auf häufige Fragen zusammengestellt.
Die Landesfamilienkasse bei Performa Nord ist grundsätzlich für die Beschäftigten des bremischen öffentlichen Dienstes die zuständige Familienkasse. Wenn Sie nicht Beschäftigter des bremischen öffentlichen Dienstes sind, wenden Sie sich bitte an die Familienkasse der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
Die Landesfamilienkasse bei Performa Nord ist nur für Beschäftigte zuständig, die auch ihre laufenden Bezüge oder Versorgungsleistungen von der Performa Nord erhalten.
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich.
Die Antragsunterlagen finden Sie im Internet unter Dokumente Kindergeld
Dabei wird unterschieden, ob Sie das Kindergeld für volljährige oder minderjährige Kinder beantragen möchten.
Bitte beachten Sie, dass die Antragsunterlagen vollständig ausgefüllt sowie unterschrieben sind und fügen die anspruchserheblichen Unterlagen bei.
Außerdem werden Ihnen die allgemeinen Antragsunterlagen ca. 8 Wochen vor Ablauf der Festsetzung automatisch zugesandt.
Bei Performa Nord wird das Kindergeld zusammen mit den Bezügen ausgezahlt. Daher ist die Personalnummer auch die Kindergeldnummer.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, setzen Sie sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung. So vermeiden Sie, dass möglicherweise wichtige Informationen nicht oder nicht rechtzeitig weitergegeben werden und es dadurch evtl. zu Rückforderungen des Kindergeldes kommt.
Erfüllen für ein Kind mehrere Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem leiblichen Elternteil und dessen Ehegatten (also dem Stiefelternteil), von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den vorrangig Berechtigten.
Die Berechtigtenbestimmung ist von der antragstellenden Person beizubringen.
Mit der Unterschrift erklärt sich der Unterzeichnende damit einverstanden, dass dem Antragsteller das Kindergeld ausgezahlt wird.
Nein.
Es würde jedoch ausreichen, wenn uns per E-Mail die notwendigen Unterschriften, z. B. auf den eingescannten Vordrucken, bestätigt würden.
Für die weitere Beantragung des Kindergeldes für volljährige Kinder benötigen wir den Antrag auf Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Anlage Kind zum Antrag auf Zahlung von Kindergeld und die Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes. Diese Unterlagen werden Ihnen ca. 8 Wochen vor Auslauf der Kindergeldfestsetzung automatisch zugesandt.
Davon zu unterscheiden ist die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der studierenden Kinder. Diese Überprüfung findet Anfang eines jeden Jahres statt. Die Abgabe der erbetenen Unterlagen (Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes und die Studienbescheinigung mit Angabe der Fachsemester) ersetzt nicht den Antrag auf Zahlung von Kindergeld.
Der Versand dieser allgemeinen Vordrucke wird ebenfalls maschinell gesteuert, von daher lässt es sich manchmal nicht vermeiden, dass beide Vordrucke kurz hintereinander verschickt werden.
Wenn Sie wissen, dass Ihr Kind weiter studieren wird, Sie die Bescheinigung aber erst später vorlegen können, teilen Sie uns das im Rahmen der Antragstellung mit, damit das Kindergeld zunächst weiter festgesetzt werden kann. Reichen Sie die Studienbescheinigung dann sofort nach, sobald Sie diese erhalten.
Wir benötigen eine aktuelle Studienbescheinigung mit Angabe der Anzahl der Fachsemester.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Bei der Frage des Selbstunterhaltes ist das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes zu berücksichtigen.
Kindergeld wird für behinderte Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt. Die Behinderung des Kindes muss jedoch schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.